Vereinssatzung des Sport-Club Rheinkamp 1922/62 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck


1. Der am 29. November 1971 durch Fusionierung der Vereine Turn- und Rasensport Rheinkamp-Eick und Spiel- und Sportverein Utfort in Moers gegründete Verein führt den Namen Sport - Club Rheinkamp 1922/62 e.V. (nachfolgend SC Rheinkamp genannt). Der Verein hat seinen Sitz in 47445 Moers. Er ist mit Wirkung vom 21. März 1974 in das Vereinsregister (747) beim Amtsgericht Moers eingetragen.

2. Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied der entsprechenden Fachverbände und unterwirft sich als solches dessen Satzungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen die Fachverbände als Mitglieder angehören.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.

5. Beim Ausscheiden oder Ausschluß von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

6. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.

9. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

10. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den „Stadtsportverband Moers“, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Für die Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins ist die Mitgliedschaft zwingend erforderlich. Ein beitragsfreies Probetraining von maximal 4 (vier) Wochen ist zulässig.

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung;

b) wegen einer unehrenhaften oder grobunsportlichen Handlung;

c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt;

d) wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als sechs (6) Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.

 

§ 4 Maßregelungen


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) Angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

d) zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5 Beiträge


1. Jedes Mitglied, ausgenommen vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder, hat einen Beitrag zu zahlen, und zwar jeweils für drei (3) Monate zum Quartalsanfang im voraus. Der Mitgliedsbeitrag gilt als Bringschuld im Sinne des § 270 BGB. Die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke.

2. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigung zu gewähren.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Vereinsjugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen mit entsprechenden Tagesordnungen einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.

4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch einen Aushang in den jeweiligen Aushängekästen oder am jeweiligen „schwarzen Brett“ des Vereins. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muß eine Frist von mindestens vier (4) Wochen liegen.

5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Berichte der Abteilungen

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ° der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden von:

a) Mitgliedern

b) dem Vorstand

c) den Abteilungen.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in dieser Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wen diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von ° der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

 

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Hauptkassenwart.

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Vereinsjugendleiter, dem Sozialwart und bis zu drei (3) Beisitzern, von denen nach Möglichkeit jede Abteilung einen Besitzer stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei (2) Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unabhängig von ihren Ämtern gemeinschaftlich unterzeichnet sind. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei (3) Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelungen von Mitgliedern.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Hauptkassenwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 10 Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wir durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendleiter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter, Mitarbeiter und Kassenprüfer werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung können jederzeit vom Hauptkassenwart und den Kassenprüfern geprüft werden. Die Erhebung vorgenannter Beiträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

5. Soweit die Abteilungen aufgrund verschieden gelagerter Interessen eigene Kassen besitzen, können diese nur in Verbindung mit der Hauptkasse geführt werden. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten regelt § 9 Abs. 2 der Satzung.

6. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange des von der Abteilung aufgestellten und vom Vorstand genehmigten Haushaltsplan eingehen. Der Haushaltsplan für das Folgejahr hat bis zum 30. November des laufenden Jahres dem Vorstand vorzuliegen.


§ 11 Niederschrift und Beschlüsse


Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm vorgeschlagenen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieser Niederschriften ist dem Geschäftsführer zwecks Hinterlegung einzureichen.

 

§ 12 Wahlen


Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Beisitzer sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer ist jährlich durch einen neu zu wählenden Kassenprüfer zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins sowie die eventuellen Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 14 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 


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